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Vergleichsmiete
Die Vergleichsmiete, als ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten (geregelt im § 558 c BGB), die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet und im Mietspiegel dargestellt. Nicht berücksichtigt wird hierbei Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (sozialer Wohnungsbau, Mietpreisbindung).
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