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Versuch der Beteiligung
Der Duchesne-Paragraf ist der § 30 Absatz 2 des deutschen Strafgesetzbuches. Er stellt unter der Überschrift Versuch der Beteiligung die Verabredung, den Versuch der Beteiligung, das Sichbereiterklären oder das Anerbieten zur Begehung eines Verbrechens unter Strafe.
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