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Verwarnungsgeld
Gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz kann die Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben, wenn eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt.
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