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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (auch: "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte", abgekürzt durch VSD oder VzD) kann auch ein Dritter (Nicht-Vertragspartner) von der Schutzwirkung vertraglicher Pflichten umfasst werden. Die Ausweitung der vertraglichen Haftung zugunsten eines Dritten stellt damit eine Ausnahme des Grundsatzes lediglich relativ wirkender Schuldverhältnisse dar.
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