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Vermögensstrafe
Die Vermögensstrafe war in Deutschland in § 43a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Wenn ein Straftatbestand die Vermögensstrafe als Sanktion vorsah, konnte das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt war.
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