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Wegnahme



Wegnahme bezeichnet im Strafrecht den Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an einer Sache. Wegnahme ist ein Merkmal der Tatbestände des Diebstahls (§ 242 StGB) und des Raubes (§ 249 StGB).



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