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Werbeanruf
Wer als Unternehmer einen Verbraucher ohne dessen Einwilligung (Initiativ-Anrufe, Cold-Calls, Lehnübersetzung "Kalte Anrufe") zu Werbezwecken anruft, handelt unlauter. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Telefonanruf eine Wettbewerbshandlung ist, also mit dem Ziel erfolgt, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (§ 7 Abs.
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